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222-2 Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Vom 5. März 1962Fundstelle: HmbGVBl. 1962, S. 65
Änderungen
§§ 1, 4 geändert, § 5 neu gefasst am 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431)
§§ 4, 5 geändert am 14. November 1977 (HmbGVBl. S. 357)
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237)
§§ 1, 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
beschlossene Gesetz:
§ 1
1 Wer
aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgesellschaft
des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem
zuständigen Standesamt zu erklären. 2 Die
Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden.
3 Das Standesamt
darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung
aufnehmen.
§ 2
1 Die
Erklärung nach § 1
kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet
hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2 Für
Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche
Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären.
3 Eine
Vertretung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 3
1 Die
Erklärung nach § 1
ist mündlich oder schriftlich abzugeben. 2 Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich
beglaubigt sein. 3 Ehegatten,
Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären.
§ 4
(1) 1 Für
die Entgegennahme der Erklärung nach §
1
ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Austretende seinen Wohnsitz
hat. 2 Austrittswillige,
die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung
beim Standesamt Hamburg-Mitte abgeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den
Austritt nach dem Recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.
(2) Das Standesamt hat die Religionsgesellschaft, der der
Austretende angehört hat, und die Stelle, die die Kirchensteuer erhebt, von
der Abgabe der Erklärung unverzüglich zu benachrichtigen; es hat ferner
dem Austretenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung
der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.
§ 5
1 Der
Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung der Austretenden von
allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft
beruhen. 2 Das
Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Hamburgische Kirchensteuergesetz.
§ 6
(1) Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts vom 29. Januar 1942 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts 222-t) wird aufgehoben.
(2) Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgegeben worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.
§ 7
Dies Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März
1962.
Der Senat
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