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2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75
Änderungen
§ 1 geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75, 79)
§§ 12, 13 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
beschlossene Gesetz:
ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziel des Gesetzes
1 Zur
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen
Dienst werden Frauen nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Berücksichtigung
des verfassungsrechtlichen Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
(
Artikel 33
Absatz 2
des Grundgesetzes) gefördert. 2 Den
besonderen Belangen behinderter Frauen wird Rechnung getragen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten
der Freien und Hansestadt Hamburg,
der landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Norddeutschen Rundfunk
und für die öffentliche Bausparkasse Hamburg.
§ 3
Zuständigkeit
Die Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
haben jeweils für ihren Geschäftsbereich die nach diesem Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen zu treffen.
ABSCHNITT II Fördermaßnahmen
§ 4
Frauenförderpläne
(1) 1 Jede
Dienststelle, für die ein Personalrat oder ein Richterrat zu wählen ist,
hat auf der Grundlage ihrer Beschäftigtenstruktur einen Frauenförderplan
zu erstellen. 2 In
ihm ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen und organisatorischen
Maßnahmen der Anteil der Frauen an den Beschäftigten insgesamt sowie speziell
in den höheren Bezahlungsgruppen aller Laufbahnen und Berufe erhöht werden
soll. 3 Die
Frauenförderpläne sind fortzuschreiben.
(2) Die Frauenförderpläne sind von
den Behörden und Gerichten
der Freien und Hansestadt Hamburg,
den landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Aufsichtsbehörde
der für die Gleichstellung der Frau zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 5
Ausbildung
(1) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für
Berufe, die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, sind
bei gleichwertiger Eignung und Befähigung vorrangig Bewerberinnen zu berücksichtigen,
bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist.
(2) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für
Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden
und für die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet
wird, sind geeignete und befähigte Bewerberinnen vorrangig zu berücksichtigen,
bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist.
(3) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für
Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden
und für die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, findet
eine vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen nicht statt.
§ 6
Einstellung
Bei der Einstellung einschließlich der Begründung
eines Beamten- oder Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der Ausbildung
erfolgt, sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung (Qualifikation) vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb
der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe der Laufbahn oder des Berufs
zur Hälfte vertreten sind.
§ 7
Berufliche Entwicklung
1
Bei der beruflichen Entwicklung, insbesondere bei
- 1.
der Übertragung eines Amtes mit
- a)
höherem
Endgrundgehalt,
- b)
höherer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
- 2.
der Höhergruppierung,
- 3.
der Vorentscheidung für eine Maßnahme nach Nummer 1 oder 2,
sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen,
bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe entsprechend
ihrem Anteil an den Beschäftigten in der nächstniedrigeren Bezahlungsgruppe
der Laufbahn oder des Berufs in der Dienststelle vertreten sind. 2 Die vorrangige Berücksichtigung von
Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation endet, sobald Frauen in der jeweiligen
Bezahlungsgruppe zur Hälfte vertreten sind.
§ 8
Abweichungen und Ausnahmen
(1) In Dienststellen, in denen Frauen nicht oder nur in beschränkter
Anzahl einsetzbar sind, ändern sich die für die Anwendung der §§ 5
und 6
maßgebenden Bezugsgrößen entsprechend.
(2) Ausnahmen von den §§
5 bis 7
sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwer wiegende Gründe
sozialer Art vorliegen.
(3) Die §§
6
und 7
finden keine Anwendung auf die Auswahl- oder Findungsverfahren nach dem Schulverfassungsgesetz.
§ 9
Qualifikation
(1) Die Qualifikation ist ausschließlich nach solchen
Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen Leistungsmerkmalen zu messen, die den
Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs und im Falle der beruflichen Entwicklung
der zu besetzenden Stelle entsprechen.
(2) Bei der Bewertung der Qualifikation sind auch durch Familienarbeit
erworbene Fähigkeiten und Erfahrungen einzubeziehen.
§ 10
Stellenausschreibungen
(1) 1 Stellenausschreibungen
sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden. 2 Sind Frauen nach den Maßstäben
der §§ 5 bis 7
und des § 8 Absatz 1
mit einem zu geringen Anteil an den Beschäftigten vertreten, ist darauf hinzuweisen,
dass Frauen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden.
(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung
ist hinzuweisen.
(3) Für jede ausgeschriebene Stelle ist eine nach dem
Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik zu führen.
§ 11
Fortbildung
(1) Die Fortbildung ist so zu gestalten, dass die Teilnahme
auch für Beschäftigte mit Familienpflichten und bei Teilzeitarbeit ermöglicht
wird.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen sind Frauen in größerer
Anzahl als bisher als Leiterinnen und Referentinnen einzusetzen.
(3) Die jährlich angebotenen Teilnehmerplätze für
die Fortbildung sind zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wenn es der Anteil der
Frauen an den Zielgruppen für die jeweiligen Veranstaltungen zulässt.
(4) 1 Bei
der Fortbildung in den Bereichen »Führungslehre« und »Kooperation«
ist der Themenkreis »Gleichstellung der Frau« in die Programme einzubeziehen.
2 Dies
gilt insbesondere bei Veranstaltungen für die Wahrnehmung von Vorgesetzten-
und Führungsaufgaben.
(5) In das zentrale Fortbildungsprogramm sind Veranstaltungen
für beurlaubte Beschäftigte zur Vorbereitung auf den beruflichen Wiedereinstieg
aufzunehmen, soweit dies zweckmäßig ist.
(6) In das zentrale Programm für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
sind Veranstaltungen für Frauenbeauftragte aufzunehmen.
§ 12
Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen
zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.
(2) 1 Zu
diesem Zweck sind die organisatorischen Voraussetzungen für eine Verminderung
der regelmäßigen Arbeitszeit auch auf Stellen höherer Bezahlungsgruppen
zu schaffen. 2 Stellen
mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben sind hiervon nicht auszuschließen.
(3) Die Regelung des
§ 63
des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung über
die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ist auf Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.
(4) Streben Beschäftigte mit aus familiären Gründen
verminderter regelmäßiger Arbeitszeit wieder eine Vollzeitbeschäftigung
an, sind sie bei der Besetzung von Stellen für Vollzeitbeschäftigte bei
gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen.
§ 13
Beurlaubung
(1) Die Regelung des
§ 63
des Hamburgischen Beamtengesetzes
über die Beurlaubung ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend
anzuwenden.
(2) 1 Zur
Erhaltung der Qualifikation und zur Anpassung an die berufliche Entwicklung sind
die Fortbildungsveranstaltungen für beurlaubte Beschäftigte offen zu halten.
2 Die
beurlaubten Beschäftigten sind regelmäßig über das für
sie in Betracht kommende Fortbildungsangebot zu unterrichten.
(3) Befristete Beschäftigungsmöglichkeiten (Aushilfen,
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) sind auf Antrag vorrangig beurlaubten Beschäftigten
anzubieten, soweit die Beschäftigung während der Beurlaubung zulässig
ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderläuft.
(4) Streben aus familiären Gründen beurlaubte Beschäftigte
wieder eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung an, sind
sie bei der Besetzung von Stellen für Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte
bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen.
§ 14
Frauenbeauftragte
Die Dienststellen können jeweils weibliche Beschäftigte
benennen, an die sich Frauen in Gleichstellungsfragen wenden können.
§ 15
Erfahrungsbericht
Der Senat legt der Bürgerschaft im Abstand von drei
Jahren einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung des Gesetzes vor.
ABSCHNITT III Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§ 49
Absatz 4
der
Landeshaushaltsordnung
vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261) erhält
folgende Fassung:
»(4) Sind Planstellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten oder Beamten
mit ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit besetzt, können
die nicht ausgenutzten Anteile dieser Planstellen, soweit ihr Umfang im Einzelfall
mindestens 20 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, zusammengefasst
und in dem sich dann ergebenden Gesamtumfang mit weiteren Beamten besetzt werden.
Zusammengefasste Planstellenanteile unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nur
mit Beamten besetzt werden, deren Besoldungsgruppe nicht über dem Planstellenanteil
mit der niedrigsten Wertigkeit liegt.»
§ 17
Sonderregelungen für den Hochschulbereich
Die besonderen Vorschriften des Hochschulrechts über
die Förderung von Frauen bleiben unberührt.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) 1 Dieses
Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft. 2 Abweichend
von Satz 1 ist § 13 Absatz 1
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer landesunmittelbarer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen, erst vom 1. April 1994
an anzuwenden.
(2) Der Frauenförderplan nach § 4
ist erstmals zum 1. April 1993 zu erstellen.
(3) Der Erfahrungsbericht nach § 15
ist erstmals zum 31. März 1994 vorzulegen.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. März
1991.
Der Senat
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