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2128-1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) Vom 14. September 1988Fundstelle: HmbGVBl. 1988, S. 167
Änderungen
§§ 3, 6, 12, 16, 22, 25, 27, 28, 29, 34, Anlage 1, Anlage 2 geändert, § 11 neu gefasst durch Gesetz vom 7. Juni 1994 (HmbGVBl. S. 175)
§§ 10, 14, 29, 30, 33 geändert, §§ 13, 15 neu gefasst durch Gesetz vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290, 294)
§§ 1, 3, 10, 13, 25, 28, 33, 34 geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 18)
§ 33 geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253)
§ 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237)
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 445)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
beschlossene Gesetz:
| Inhaltsübersicht |
Erster
Abschnitt
Leichenwesen
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| § 1
|
Leichenschau |
| § 2
|
Durchführung der Leichenschau |
| § 3
|
Todesbescheinigung |
| § 4
|
Auskunftspflicht |
| § 5
|
Kosten der Leichenschau |
| § 6
|
Aufbewahrung von Leichen |
| § 7
|
Beförderung von Leichen |
| § 8
|
Ausgrabung von Leichen |
| § 9
|
Überwachung |
Zweiter
Abschnitt
Bestattungswesen
|
| § 10
|
Bestattungspflicht |
| § 11
|
Bestattungsart |
| § 12
|
Zulässigkeit der Bestattung |
| § 13
|
Feuerbestattung |
| § 22
|
Wahlgrabstätten |
| § 14
|
Friedhofszwang |
Dritter
Abschnitt
Staatliches Friedhofswesen
|
| § 15
|
Geltungsbereich |
| § 16
|
Widmung und Verwaltung der Friedhöfe |
| § 17
|
Friedhofszweck |
| § 18
|
Bekenntnisgebräuche |
| § 19
|
Haftung, vorübergehende Schließung |
| § 20
|
Gewerbetreibende |
| § 21
|
Grabstätten |
| § 23
|
Gestaltung der Grabstätten |
| § 24
|
Grabmal |
| § 25
|
Grabpflege |
| § 26
|
Ruhezeit |
| § 27
|
Verlängerung des Nutzungsrechtes |
| § 28
|
Umbettung |
| § 29
|
Ablauf von Rechten |
| § 30
|
Schließung und Aufhebung von Friedhöfen |
Vierter
Abschnitt
Friedhöfe anderer Träger
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| § 31
|
Kirchliche Friedhöfe |
| Fünfter
Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften
|
| § 32
|
Rechtsverordnungsermächtigungen |
| § 33
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 34
|
Überleitung |
| § 35
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 36
|
Aufhebung von Vorschriften |
| § 37
|
Inkrafttreten |
| Anlage 1:
|
Staatliche Friedhöfe in Hamburg |
| Anlage 2:
|
Kirchliche Friedhöfe in Hamburg |
Erster Abschnitt Leichenwesen
§ 1
Leichenschau
(1) 1 Jede
Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der
Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). 2 Vor der Feststellung des Todes durch einen
Arzt darf der Körper eines Verstorbenen nur dann wie eine Leiche behandelt werden,
wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. 3 Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
tot geborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.
(2) 1 Bei
Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe
die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat der Leiter
der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch einen
dort tätigen Arzt oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. 2 In den übrigen Fällen hat derjenige
die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, der nach
§ 33
oder
§ 34
des Personenstandsgesetzes
zur Anzeige des Todes gegenüber dem Standesbeamten verpflichtet ist. 3 Ist ein nach
Satz 2 Verpflichteter nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche
eines Unbekannten gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde
veranlasst.
(3) 1 In
den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jeder niedergelassene Arzt verpflichtet,
die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran
gehindert ist. 2 Während
des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die
hierfür eingeteilten Ärzte.
(4) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung
des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen
sich selbst oder einen seiner in
§ 383
Absatz 1
Nummern 1
bis
3
der
Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 2
Durchführung der Leichenschau
(1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen
des § 1 Absatz 3
spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der
vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Leichenschau hat der Arzt festzustellen,
ob der Tod mit Sicherheit eingetreten
ist,
wann der Tod eingetreten
ist,
ob Anhaltspunkte für
einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit
ausschließen lässt,
ob Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich
gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang
mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
wodurch der Tod eingetreten
ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen
Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
(3) 1 Die
Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden
worden ist, vorgenommen werden. 2 Der
Arzt, der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten,
an dem sich die Leiche befindet. 3 Befindet
sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen
eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig,
so kann sich der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände
beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür
besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. 4 Ein
Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und den Verstorbenen
vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts,
des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken,
wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von
dem behandelnden oder einem anderen Arzt getroffen werden.
(4) 1 Ergeben
sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich
ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat der Arzt sofort die Polizei
oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. 2 Er hat außerdem dafür zu sorgen,
dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene
an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren
Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden
kann, so hat der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet
wird.
§ 3
Todesbescheinigung
(1) 1 Der
Arzt, der die Leichenschau vornimmt, hat hierüber auf einem von der zuständigen
Behörde herausgegebenen Vordruck eine Todesbescheinigung auszustellen, die dem
Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der Aufklärung von Straftaten,
die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob seuchenhygienische Maßnahmen
erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung dient. 2 Die Todesbescheinigung darf über den
Verstorbenen nur die folgenden Angaben enthalten:
Name, Geschlecht,
letzte Wohnung,
Zeitpunkt und Ort der
Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
Arzt oder Krankenhaus,
die den Verstorbenen zuletzt behandelt haben,
Angaben über übertragbare
Krankheiten,
Art des Todes (natürlicher,
nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
Angaben zur Krankheitsanamnese,
Art des Todeseintritts
(Endzustand),
unmittelbare und mittelbare
Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Verletzungen zur Zeit des
Todes,
Angaben über durchgeführte
Reanimationsbehandlungen,
Angaben zu implantierten
Geräten und radioaktiven Strahlen,
bei nichtnatürlichem
Tod: Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,
bei Frauen: Angaben über
eine bestehende oder eine bis zu 3 Monaten zurückliegende Schwangerschaft,
bei Totgeborenen und bei
Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über
Gewicht und Länge bei der Geburt sowie über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt.
3 Die
in Satz 2 Nummern 7 bis 10 und 12 bis 14 genannten Angaben dürfen nur in einem
verschließbaren, von außen nicht lesbaren Innenteil der Todesbescheinigung
enthalten sein.
(2) 1 Der
Arzt hat die Todesbescheinigung, nachdem er den Innenteil verschlossen hat, unverzüglich
demjenigen auszuhändigen, der nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des
Todes verpflichtet ist. 2 Dieser
hat sie dem Standesbeamten einzureichen, der die Eintragung in das Sterbebuch auf
der Todesbescheinigung vermerkt und diese der zuständigen Behörde für
Zwecke des Gesundheitswesens übersendet.
(3) 1 Findet
eine Sektion statt, so erhält der sezierende Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung.
2 Er hat
die Durchschrift auf Grund des Ergebnisses der Sektion zu ergänzen oder zu berichtigen
und verschlossen der zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens
zu übersenden. 3 Ist
eine Feuerbestattung beabsichtigt, so hat er außerdem eine Durchschrift des
Sektionsbefundes verschlossen der Leiche beizugeben. 4 §
2 Absätze 4 und 5
gilt entsprechend.
(4) 1 Die
zuständige Behörde überprüft den Inhalt des äußeren
und des inneren Teils der Todesbescheinigung und bereitet die Angaben für eine
statistische Auswertung auf; § 2 Absatz
4 Satz 1
gilt entsprechend. 2 Lag
die Hauptwohnung des Verstorbenen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg,
so ist der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke
des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.
(5) 1 Die
zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen, die in Absatz 3 genannten
Durchschriften und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen
Bescheinigungen mindestens 25 und höchstens 30 Jahre lang auf. 2 Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen
Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen,
- 1.
wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis über die Todesumstände eines namentlich bezeichneten Verstorbenen
glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung
schutzwürdige Belange des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
- 2.
wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben
benötigt und
- a)
durch sofortige
Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, dass schutzwürdige
Belange der Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden, oder
- b)
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse
der Verstorbenen erheblich überwiegt.
3 Der
Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die er auf diese Weise erfährt,
nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
§ 4
Auskunftspflicht
(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die den
Verstorbenen vor seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen,
mit denen der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen
des Todes haben, sind verpflichtet, dem die Leichenschau vornehmenden Arzt und der
zuständigen Behörde die für die Vornahme der Leichenschau und die
Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Außerdem sind die Ärzte, die die Leichenschau
oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflichtet, der zuständigen Behörde
die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in
§ 383
Absatz 1
Nummern 1
bis
3
der
Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 5
Kosten der Leichenschau
1 In
den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz
1
und des § 3 Absatz 3
kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung,
Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. 2 In den übrigen
Fällen hat derjenige die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung
zu tragen oder dem Veranlasser der Leichenschau zu erstatten, der für die Kosten
der Bestattung aufzukommen hat.
§ 6
Aufbewahrung von Leichen
(1) 1 Jede
Leiche ist unverzüglich nach der Feststellung des Todes in eine Leichenhalle
zu überführen. 2 Dies
gilt nicht während der ersten 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes sowie dann
nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb
der Freien und Hansestadt Hamburg überführt wird. 3 Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen,
oder die Frist des Satzes 2 aus Gründen der Hygiene abkürzen. 4 Als Leichenhalle im Sinne dieser Bestimmung
gelten neben den öffentlichen Leichenhallen auch die Leichenaufbewahrungsräume
des Gerichtsärztlichen Dienstes und des Instituts für Rechtsmedizin, der
Krankenhäuser, der staatlichen Pflegeheime, der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlagen.
(2) 1 Bei
Leichen, die nach § 2 Absatz 5
zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von demjenigen zu wiederholen,
der die Einsargung vornimmt. 2 Solche
Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder
auf Weisung eines in
§ 87 Absatz 2 Satz 2
der Strafprozessordnung
genannten Arztes geöffnet werden.
§ 7
Beförderung von Leichen
(1) 1 Leichen
sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen
Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern.
2 Ist der
Tod an Bord eines Schiffes außerhalb eines Hafens eingetreten, so kann anstelle
eines Sarges eine andere geeignete Umhüllung verwendet werden. 3 Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr
sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind
und ausschließlich hierfür oder für Bestattungszwecke verwendet werden
(Leichenwagen). 4 Die
Beförderung von Leichen in Anhängern an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
5 Die Sätze
1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung
tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) 1 Leichen
dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann
in die Freie und Hansestadt Hamburg befördert werden, wenn sich aus einer beigefügten
amtlichen Bescheinigung ergibt, ob der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit
gelitten hat oder nicht. 2 Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. 3 Für die Beförderung einer Leiche
aus der Freien und Hansestadt Hamburg an einen anderen Ort stellt die zuständige
Behörde auf Antrag einen Leichenpass aus, wenn dieser von den zuständigen
Behörden des Bestimmungslandes oder eines dazwischenliegenden Landes verlangt
wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. 4 Die zuständige
Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen
Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.
§ 8
Ausgrabung von Leichen
Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde und, mit Ausnahme der Ausgrabung
nach
§ 87 Absatz 3
der Strafprozessordnung, nur in den Monaten November bis März zulässig.
§ 9
Überwachung
Die Leichenhallen und Friedhöfe werden von der zuständigen
Behörde in gesundheitlicher Hinsicht überwacht.
Zweiter Abschnitt Bestattungswesen
§ 10
Bestattungspflicht
(1) 1 Leichen
sind zu bestatten. 2 Totgeborene
Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm sind nur auf Wunsch
eines Elternteils zu bestatten. 3 Für
die Bestattung haben die Angehörigen (§
22 Absatz 4) zu sorgen. 4 Wird
im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die
Überführung der Leiche in eine Leichenhalle. 5 Wird für eine in eine Leichenhalle
eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zuständige
Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte
eines Friedhofes veranlassen. 6 Wird
kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde
einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung in einer Reihengrabstätte
veranlassen. 7 Die
Maßnahmen werden auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. 8 Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst
und in nächster Zeit zu erwarten ist.
(2) 1 Totgeborene
Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm, die nicht bestattet
werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen
sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern
und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten,
sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt
werden. 2 Abgetrennte
Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen,
für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln
benötigt werden, sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend
zu beseitigen.
(3) 1 Leichen
dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche
Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erdbestattung
vorliegen. 2 Die
wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht
mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.
§ 11
Bestattungsart
1 Die
Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. 2 Die Art der Bestattung richtet sich nach
dem Willen des Verstorbenen. 3 Ist
ein Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart.
§ 12
Zulässigkeit der Bestattung
(1) 1 Die
Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden
ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder
eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird. 2 Die Erdbestattung einer Fehlgeburt ist
zulässig, wenn die Bescheinigung eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen
Arztes darüber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches
Geschehen bestehen.
(2) Die Feuerbestattung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen und wenn aufgrund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt
worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen,
oder wenn in den Fällen nach 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die schriftliche
Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.
(3) 1 Die
zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen
- a)
die zuständige Behörde durch einen Arzt, der die
Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung öffentliches Gesundheitswesen
oder Rechtsmedizin hat,
- b)
ein in
§ 87 Absatz 2 Satz 2
der Strafprozessordnung
genannter Arzt oder
- c)
ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, der
von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.
2 Für
die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält der Arzt eine
Durchschrift der Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des
Sektionsbefundes. 3 Er
kann ergänzende Auskünfte einholen. 4 Die Unterlagen sind höchstens fünf
Jahre lang aufzubewahren. 5 § 2 Absatz 4
und § 4
gelten entsprechend.
§ 13
Feuerbestattung
(1) Leichen dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg
nur in den Feuerbestattungsanlagen Öjendorf und Ohlsdorf der Hamburger Friedhöfe
- Anstalt öffentlichen Rechts - eingeäschert werden.
(2) 1 Die
Asche jeder Leiche ist in ein von der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen
Rechts - zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. 2 Es muss jederzeit festzustellen sein, wo
die Urne aufbewahrt wird und um wessen Asche es sich handelt.
(3) 1 Urnen
sind beizusetzen oder in einem Kolumbarium aufzustellen. 2 Sie werden durch die Hamburger Friedhöfe
- Anstalt öffentlichen Rechts - von der Feuerbestattungsanlage zur Beisetzung
auf einen Friedhof befördert. 3 Die
Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - kann Ausnahmen zulassen
- a)
zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See, wenn
dies dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
- b)
zum Versand einer Urne nach Friedhöfen außerhalb der Freien
und Hansestadt Hamburg.
4 Die
Beförderung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine Beisetzungsmöglichkeit
am Bestimmungsort nachgewiesen worden ist.
§ 14
Friedhofszwang
1 Beisetzungen
außerhalb staatlicher, von der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen
Rechts - betriebener oder kirchlicher Friedhöfe sind nicht zulässig. 2 Ausnahmen können
in besonderen Fällen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Dritter Abschnitt Staatliches Friedhofswesen
§ 15
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die staatlichen
Friedhöfe in der Freien und Hansestadt Hamburg und für die von der Hamburger
Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - betriebenen Friedhöfe.
§ 16
Widmung und Verwaltung der Friedhöfe
(1) 1 Die
bestehenden Friedhöfe ergeben sich aus der Anlage 1
. 2 Weitere
Friedhöfe können dadurch geschaffen werden, dass der Senat Flächen
für diesen Zweck widmet und die zuständige Behörde die Widmung öffentlich
bekannt gibt.
(2) 1 Die
zuständigen Behörden haben über Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf
den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch zu führen. 2 Sie sind verpflichtet, die allgemeinen
Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen
der Gartendenkmalpflege zu unterhalten.
§ 17
Friedhofszweck
1 Die
Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, für die ein Antrag auf
Beisetzung gestellt wird. 2 Sie
sind Totengedenkstätten.
§ 18
Bekenntnisgebräuche
1 Die
Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher
Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. 2 Auf den Ablauf
anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 19
Haftung, vorübergehende Schließung
(1) 1 Die
Freie und Hansestadt Hamburg hat keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre
Ausstattung und Grabgegenstände. 2 Sie
ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen,
die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden können.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können zur Abwendung
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der zuständigen
Behörde vorübergehend geschlossen oder für die Benutzung mit Fahrzeugen
gesperrt werden.
§ 20
Gewerbetreibende
(1) Auf den Friedhöfen darf unbeschadet der nach § 32 Nummer 2 Buchstabe c
erlassenen Vorschriften nur solche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden,
die dem Zweck der Friedhöfe dient.
(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche
Tätigkeit auf den Friedhöfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Das Genehmigungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg
abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle
nach
§§ 71a
bis
71e
sowie über die Genehmigungsfiktion nach
§ 42a
des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller
die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche
fachliche Qualifikation oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt.
(4) 1 Die
Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für
ihre Erteilung nicht mehr erfüllt. 2 Sie
kann widerrufen werden, wenn er gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu
erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen hat; vor Ablauf eines Jahres darf sie
nicht wieder erteilt werden.
(5) Auf den Friedhöfen dürfen gewerbliche Arbeiten
nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit unter
Wahrung der Würde des Ortes ausgeführt werden.
§ 21
Grabstätten
(1) 1 Leichen
und Urnen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten beigesetzt. 2 Es besteht kein
Anspruch auf eine der Lage nach bestimmte Grabstätte und auf Unveränderlichkeit
ihrer Umgebung.
(2) 1 Reihengrabstätten
sind einstellige Grabstätten. 2 Sie
werden in Grabfeldern der Reihe nach belegt und nur bei Vorliegen eines Todesfalles
für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
(3) 1 Anonyme
Reihengrabstätten werden nicht gekennzeichnet. 2 Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen
des Verstorbenen entspricht.
(4) 1 Wahlgrabstätten
sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. 2 An ihnen wird auf Antrag und nach Zahlung
der Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren ein Nutzungsrecht
eingeräumt (Überlassungszeit).
(5) 1 Ehrengrabstätten
sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. 2 Sie werden aus besonderem Anlass auf Beschluss
des Senats auf Friedhofsdauer angelegt.
§ 22
Wahlgrabstätten
(1) 1 Das
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis des Berechtigten
zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. 2 Bei der erstmaligen Einräumung des
Nutzungsrechtes kann der Nutzungsberechtigte auswählen, ob die Grabstätte
in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
liegen soll und die Art und Größe der Grabstätte festlegen.
(2) 1 Der
Nutzungsberechtigte soll schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall
seines Ablebens gegenüber der zuständigen Behörde einen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen. 2 Das
Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen.
(3) 1 Stirbt
der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis
des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht von der zuständigen
Behörde auf die Angehörigen in der in Absatz 4 festgelegten Rangfolge übertragen.
2 Mit
der Übertragung des Nutzungsrechtes setzt die zuständige Behörde dem
betroffenen Angehörigen eine Frist zur Erklärung darüber, ob er das
Nutzungsrecht annimmt. 3 Erklärt
der Angehörige die Annahme des Nutzungsrechtes nicht innerhalb der gesetzten
Frist, kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auf den nächsten
Angehörigen nach Maßgabe der in Absatz 4 fest
gelegten Rangfolge übertragen.
(4) 1 Angehörige
im Sinne des Absatzes 3 sind
- a)
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- b)
die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- c)
die Ehegatten oder Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- d)
die Stiefkinder,
- e)
die Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder,
- f)
die Enkel,
- g)
die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel,
- h)
die Eltern,
- i)
die Geschwister,
- j)
die Stiefgeschwister,
- k)
die Großeltern,
- l)
die Verschwägerten,
- m)
die Kinder der Geschwister,
- n)
die Geschwister der Eltern,
- o)
die Kinder der Geschwister der Eltern,
- p)
die Verlobte/der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- q)
die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.
2 Sind
mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige
das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.
(5) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann die zuständige
Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein
berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.
(6) Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung
von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.
(7) 1 Das
Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der zuständigen Behörde
auf einen Dritten übertragen werden. 2 Absatz
2 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(8) 1 Stirbt
einer der in Absatz 4 bezeichneten Angehörigen, dessen Beisetzung auf der Wahlgrabstätte
noch nicht bestimmt ist, und ist der Nutzungsberechtigte nicht spätestens vier
Tage vor der Beisetzung der Leiche oder innerhalb eines Monats nach der Einäscherung
erreichbar, so kann jeder der in Absatz 4 bezeichneten Angehörigen bestimmen,
dass der verstorbene Angehörige auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden
darf. 2 Bei
voneinander abweichenden Erklärungen der Angehörigen gilt die Rangfolge
des Absatzes 4.
§ 23
Gestaltung der Grabstätten
(1) 1 Die
Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde
und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. 2 Es ist Rücksicht
auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende
Grabmale zu nehmen. 3 Grabhügel
sind nicht zulässig.
(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten,
in denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 32 Nummer 2 Buchstabe h
zu beachten sind.
§ 24
Grabmal
(1) 1 Die
Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Genehmigung
der zuständigen Behörde. 2 Die
Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen, das Grabmal den Anforderungen dieses Gesetzes genügt
und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 32 Nummer 2 Buchstabe h
entspricht.
(2) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert,
auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, dass es dauernd standsicher
ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzt oder sich
senkt.
(3) 1 Der
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte ist dafür verantwortlich, dass
das Grabmal sich dauernd in standsicherem Zustand befindet. 2 Eine Aufforderung zur Wiederherstellung
der Standsicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden,
wenn die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist.
(4) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich
oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber
dem Nutzungsberechtigten festlegen.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zuständigen Behörde
auf Kosten des Nutzungsberechtigten umgelegt werden.
(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die zuständige Behörde
die Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige auf
der Grabstätte befindliche Sachen (Grabgegenstände) entsprechend.
§ 25
Grabpflege
(1) 1 Grabstätten
sind zu pflegen. 2 Bei
Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten
mit Ausnahme der anonymen Reihengrabstätten obliegt sie dem Auftraggeber der
Bestattung. 3 Nutzungsberechtigter
und Auftraggeber der Bestattung können einen anderen mit der Ausführung
der Pflegearbeiten beauftragen; ihre Verpflichtung bleibt unberührt.
(2) 1 Bei
allen Grabstätten führt die zuständige Behörde die Erstherrichtung
und die Mindestunterhaltung auf Kosten desjenigen aus, der das Nutzungsrecht erworben
oder die Bestattung veranlasst hat. 2 Die
Kosten sind für die Dauer der Überlassungszeit im Voraus zu entrichten.
(3) 1 Kommt
der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung
durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann die zuständige Behörde
auf seine Kosten den Aufwuchs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum
Ablauf der Überlassungszeit unterhalten. 2 Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten
nicht bekannt, so kann die Aufforderung nach Satz 1 öffentlich bekannt gegeben
werden.
(4) Ehrengrabstätten werden von der zuständigen
Behörde gepflegt.
§ 26
Ruhezeit
(1) 1 Die
Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre. 2 Sie beginnt mit der Beisetzung.
(2) 1 Vor
Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstelle nicht neu belegt werden. 2 Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 27
Verlängerung des Nutzungsrechtes
(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist
das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der
beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern.
(2) 1 Das
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten
um mindestens 5 Jahre, höchstens um 25 Jahre zu verlängern. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung
der Überlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn der Nutzungsberechtigte seiner
Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit
des Grabmales gesorgt hat.
§ 28
Umbettung
(1) 1 Die
Umbettung von Leichen und Urnen während der Ruhezeit ist nicht zulässig.
2 Eine
Ausnahme kann auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) 1 Ist
eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die Umbettung einer Leiche oder Urne
von der zuständigen Behörde durchgeführt. 2 Leichen dürfen nur in den Monaten
November bis März umgebettet werden.
(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(4) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung
einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Beisetzung
der Urnen auf derselben Grabstelle sind keine Umbettung.
§ 29
Ablauf von Rechten
(1) 1 Nach
Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten
nach Erlöschen des Nutzungsrechtes, werden die Grabmale und Grabgegenstände
von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Pflanzen dem Berechtigten
auf Antrag ausgehändigt. 2 Wird
der Antrag nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden
Frist gestellt, so gehen die Grabmale und Grabgegenstände in das Eigentum der
Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen
Rechts - über.
(2) 1 Absatz
1 gilt nicht für Grabstätten, die unter Denkmalschutz gestellt sind oder
von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig festgestellt worden
sind. 2 Nach
Erlöschen des Nutzungsrechtes an solchen Wahlgrabstätten wird die zuständige
Behörde für die Standsicherheit des Grabmales verantwortlich.
(3) 1 Der
Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen bei Reihengrabstätten, das Erlöschen
des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten und die nach Absatz 1 Satz 2 von der
zuständigen Behörde zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr
vorher öffentlich bekannt zu geben. 2 Der
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte kann beantragen, dass der Ablauf der
Überlassungszeit ihm oder einem von ihm beauftragten Vertreter gegen Erstattung
der damit verbundenen Kosten mitgeteilt wird. 3 Dabei ist auch auf die Wirkung der Frist
hinzuweisen.
§ 30
Schließung und Aufhebung
von Friedhöfen
(1) 1 Schließung
und Aufhebung der Friedhöfe werden durch Gesetz geregelt. 2 Teile von Friedhöfen und einzelne
Grabstätten können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses
von der zuständigen Behörde geschlossen oder aufgehoben werden.
(2) 1 Durch
die Schließung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles wird die Möglichkeit
weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht die Eigenschaft als
Ruhestätte verloren. 2 Die
Schließung oder Aufhebung von Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabstätten
werden öffentlich bekannt gegeben. 3 Bei
Wahlgrabstätten wird der Nutzungsberechtigte benachrichtigt, sofern seine Anschrift
der zuständigen Behörde bekannt ist.
(3) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelaufen,
so sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit,
die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Überlassungszeit
auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe -
Anstalt öffentlichen Rechts - in eine andere Grabstätte umzubetten.
Vierter Abschnitt Friedhöfe anderer Träger
§ 31
Kirchliche Friedhöfe
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen die aus
der Anlage 2
ersichtlichen Friedhöfe der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
(kirchliche Friedhöfe).
(2) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
dürfen im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einrichten sowie ihre
Friedhöfe verändern und schließen.
(3) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
erlassen für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen;
sie können diese Ordnungen im Amtlichen Anzeiger bekannt machen.
(4) 1 Die
Ruhezeit auf kirchlichen Friedhöfen beträgt mindestens 25 Jahre. 2 Sie beginnt
mit der Beisetzung. 3 Auf
Antrag des Friedhofsträgers kann die zuständige Behörde für den
gesamten Friedhof eine Ruhezeit unter 25 Jahren oder für einzelne Grabstellen
eine Belegung vor Ablauf der Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen
sind.
(5) Die zuständige Behörde kann kirchliche Friedhöfe
oder Friedhofsteile schließen, wenn gesundheitliche Gefahren für die Umgebung
zu befürchten sind.
(6) 1 Die
Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. 2 Die
Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt
Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten,
die durch Zahlung des Pflichtigen nicht gedeckt werden.
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 32
Rechtsverordnungsermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit und
Verwendung von Särgen, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen sowie
das Öffnen der Särge,
- 2.
Vorschriften für die staatlichen Friedhöfe zu erlassen über
-
- a)
das Verhalten auf den Friedhöfen einschließlich
der Benutzung von Kraftfahrzeugen,
- b)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grabstätten,
- c)
das Anbieten von Waren und Diensten auf den Friedhöfen,
- d)
die Beschaffenheit des Sarg- und Grabschmuckes,
- e)
die Größe der Särge und Urnen,
- f)
die Durchführung der Bestattungen, insbesondere die Benutzung der
Leichenhallen und Feierräume und ihrer Einrichtungen sowie das Ausheben und
Verfüllen der Gräber,
- g)
die Größe und Belegung der Grabstätten sowie über
weitere Beisetzungen während der Ruhezeit,
- h)
die Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere
über Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen
und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften).
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
1 Absatz 2 Satz 1
als Leiter einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverzüglich
vorgenommen wird,
- 2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz
2
als Anzeigepflichtiger die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
- 3.
entgegen § 1 Absatz 3
oder § 2 Absatz 1 oder 2
als Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen
Weise vornimmt,
- 4.
entgegen § 2 Absatz 4
oder § 3 Absatz 3 Satz 4
als Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 5.
entgegen § 2 Absatz 5
oder § 3 Absatz 3 Satz 4
als Arzt nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare
Krankheit gekennzeichnet wird,
- 6.
entgegen § 3 Absatz 1
als Arzt eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
ausstellt oder entgegen § 3 Absatz 3
Satz 2
eine Todesbescheinigung nicht oder nicht richtig ergänzt oder berichtigt oder
die ergänzte oder berichtigte Todesbescheinigung nicht der zuständigen
Behörde übersendet,
- 7.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz
3
oder § 34 Absatz 5
personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
- 8.
entgegen § 4
oder § 12 Absatz 3 Satz 5
eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
- 9.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz
1
eine Leiche nicht unverzüglich in eine Leichenhalle gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4
überführt,
- 9 a.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2
eine Leiche nicht unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb
der Freien und Hansestadt Hamburg überführt,
- 10.
entgegen § 7 Absatz 1
für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr einen Wagen benutzt,
der hierfür nicht eingerichtet ist oder der nicht ausschließlich für
Bestattungszwecke verwendet wird, oder eine Leiche in einem Anhänger an einem
Kraftfahrzeug befördert,
- 11.
entgegen § 8
eine Leiche ausgräbt,
- 12.
entgegen § 13 Absatz 1
die Einäscherung einer Leiche außerhalb der Feuerbestattungsanlagen Öjendorf
oder Ohlsdorf vornimmt,
- 13.
entgegen § 14
eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde vornimmt,
- 14.
entgegen § 20 Absatz 2
eine gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
ausübt,
- 15.
entgegen § 20 Absatz 5
eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof außerhalb der von der zuständigen
Behörde festgesetzten Zeit ausführt,
- 16.
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden, und zwar in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 7, 14 und 15
mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro.
§ 34
Überleitung
(1) Die Dauer der Ruhezeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
beigesetzten Leichen und Urnen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Für alle Grabstätten, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf staatlichen Friedhöfen überlassen worden sind, gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1 Bei
Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
für die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung
bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten überlassen worden sind, erlischt
das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
2 Hat
auf einer solchen Grabstätte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefunden
und sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen oder Urnen abgelaufen,
erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf des 31. Oktober 2001. 3 Die zuständige Behörde verlängert
das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle Berechtigten, die bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der Grabstätte hätten
beigesetzt werden können, beigesetzt worden sind und deren Ruhezeit abgelaufen
ist. 4 Für
Grabstätten nach Satz 2 kann der Antrag bis 31. Oktober 2001 gestellt werden.
(4) 1 Bei
Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte
Zeit überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit
der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, spätestens jedoch am 31. Dezember
1995. 2 Die
zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich,
soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020
fällt.
(5) Bei Grabstätten nach Absatz 3 oder 4 ist auf Antrag
des Nutzungsberechtigten eine Änderung der Größe der Grabstätte
zulässig.
(6) § 3 Absatz
5
gilt für Todesbescheinigungen und vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher
geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der
Maßgabe, dass die Frist von 30 Jahren erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes endet.
§ 35
Einschränkung von Grundrechten
Für die Durchführung der Leichenschau nach § 2 Absatz 3
dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 36
Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:
in § 12 des Gesetzes über
das Gesundheitswesen vom 15. März 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 2120-a) die Wörter: »die ärztliche Leichenschau«,
Abschnitt III C der Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über das Gesundheitswesen vom 28. Juli 1920 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 2120-a-1),
das Gesetz über die
Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
II 2128-a),
§ 24 Absatz 5 zweiter
Halbsatz sowie die §§ 72bis 77 der Dritten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für
die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-3),
die Verordnung zur Durchführung
des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts II 2128-a-1),
das Gesetz über die
Schließung und Aufhebung des Gemeindefriedhofes an der Mengestraße in
Hamburg-Wilhelmsburg vom 1. März 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 14),
das Gesetz über die
Schließung und Aufhebung des »Alten Friedhofs Bremer Straße«
in Harburg vom 17. Januar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
6),
das Friedhofsgesetz vom
2. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 48),
die Friedhofsordnung vom
17. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 138), sobald
eine Verordnung nach § 32
in Kraft getreten ist,
das Gesetz über die
Schließung und Aufhebung des Friedhofs Lohbrügge vom 23. Dezember 1971
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 253).
(2) Es bleibt bei der Aufhebung der bereits geschlossenen
Friedhöfe Mengestraße (Absatz 1 Nummer 6) zum 31. Dezember 1988, Bremer
Straße (Absatz 1 Nummer 7) zum 31. Dezember 1994 und Lohbrügge (Absatz
1 Nummer 10) zum 31. Dezember 1996.
§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989, § 32
jedoch schon am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. September
1988.
Der Senat
Anlage 1
Staatliche Friedhöfe auf dem
Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg, auf denen Beisetzungen erfolgen
| Name des Friedhofes
|
Belegenheit des Friedhofes
|
|
Friedhof Altenwerder
|
21129 Hamburg, Altenwerder Querweg
|
|
Friedhof Altona
|
22525 Hamburg, Stadionstraße 5
|
|
Friedhof Bergedorf
|
21029 Hamburg, August-Bebel-Straße 200
|
|
Alter Friedhof Neugraben
|
21147 Hamburg, Neuwiedenthaler Straße
|
|
Heidefriedhof Neugraben
|
21149 Hamburg, Falkenbergsweg 155
|
|
Friedhof Finkenriek
|
21109 Hamburg, König-Georg-Deich 24
|
|
Alter Friedhof Finkenwerder
|
21129 Hamburg, Finkenwerder Landscheideweg
|
|
Neuer Friedhof Finkenwerder
|
21129 Hamburg, Finkenwerder Landscheideweg
|
|
Friedhof Fischbek
|
21149 Hamburg, Scheideholzweg
|
|
Friedhof Kirchdorf-Amtshof
|
21109 Hamburg, Kirchdorfer Straße
|
|
Friedhof Langenbek
|
21079 Hamburg, Langenbeker Friedhofsweg
|
|
Friedhof Ohlsdorf
|
22937 Hamburg, Fuhlsbüttler Straße 756
|
|
Friedhof Öjendorf
|
22119 Hamburg, Manshardtstraße 200
|
|
Friedhof Volksdorf
|
22359 Hamburg, Duvenwischen 126
|
|
Waldfriedhof Wohldorf
|
22397 Hamburg, Oole Boomgarten
|
Anlage 2
Kirchliche Friedhöfe auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
| Name des Friedhofes
|
Belegenheit des Friedhofes
|
Träger des Friedhofes
|
| A. Kirchenkreis Alt-Hamburg
|
|
Friedhof Allermöhe
|
21037 Hamburg, Allermöher Deich
|
Ev.-Luth. Dreieinigkeitskirche Allermöhe-Reitbrook
|
|
Friedhof Altengamme
|
21039 Hamburg, Kirchenstegel 11
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai zu Altengamme
|
|
Friedhof Billwerder
|
2213 Hamburg, Billwerder Billdeich 138
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille
|
|
Alter Friedhof Curslack
|
21039 Hamburg, Tönerweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack
|
|
Neuer Friedhof Curslack
|
21039 Hamburg, Grashofweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack
|
|
Alter Friedhof Kirchwerder
|
21037 Hamburg, Kirchenheerweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchwerder
|
|
Neuer Friedhof Kirchwerder
|
21037 Hamburg, Kirchenheerweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchwerder
|
|
Süd-Friedhof Kirchwerder
|
21037 Hamburg, Kirchenheerweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchwerder
|
|
Lüneburger Friedhof
|
21129 Hamburg, Kirchenaußendeichsweg 33
|
Ev.-Luth Kirchengemeinde Finkenwerder
|
|
Friedhof Moorburg
|
21079 Hamburg, Nehusweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorburg
|
|
Friedhof Moorfleet
|
22119 Hamburg, Moorfleeter Kirchenweg 64
|
Ev.-Luth. St. Nicolaikirchengemeinde Hamburg-Moorfleet
|
|
Friedhof Neuengamme
|
21039 Hamburg, Feldstegel 18
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme
|
|
Friedhof Ochsenwerder
|
21037 Hamburg, Alter Kirchdeich 5
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Pankratius zu Ochsenwerder
|
| B. Kirchenkreis Altona
|
|
Friedhof Bernadottestraße
|
22763 Hamburg, Bernadottestraße 32
|
Kirchengemeindeverband Altona
|
|
Friedhof Bornkamp
|
22761 Hamburg, Ruhrstraße 103
|
Kirchengemeindeverband Altona
|
|
Friedhof Diebsteich
|
22761 Hamburg, Am Diebsteich 4
|
Kirchengemeindeverband Altona
|
|
Friedhof Holstenkamp
|
22525 Hamburg, Holstenkamp 91
|
Kirchengemeindeverband Altona
|
| C. Kirchenkreis Blankenese
|
|
Friedhof Blankenese
|
22589 Hamburg, Sülldorfer Kirchenweg 151
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese
|
|
Friedhof Groß Flottbek
|
22607 Hamburg, Stiller Weg 28
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Flottbek
|
|
Friedhof Nienstedten
|
22609 Hamburg, Rupertistraße 37
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nienstedten
|
| D. Kirchenkreis Harburg
|
|
Neuer Friedhof Harburg
|
21077 Hamburg, Bremer Straße 236
|
Ev.-Luth. Gesamtverband Harburg
|
|
Friedhof Kirchdorf
|
21109 Hamburg, Kirchdorfer Str. 170
|
Ev.-Luth. Kreuzkirchengemeinde Kirchdorf in Hamburg-Wilhelmsburg
|
|
Friedhof Neuenfelde
|
21129 Hamburg, Organistenweg
|
Ev.-Luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Hamburg-Neuenfelde
|
|
Friedhof Sinstorf
|
21077 Hamburg, Sinstorfer Kirchenweg
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sinstorf
|
|
Friedhof Wilstorf
|
21077 Hamburg, Am Frankenberg
|
Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg Harburg
|
| E. Kirchenkreis Niendorf
|
|
Friedhof Eidelstedt
|
22521 Hamburg, Eidelstedter Dorfstraße 19
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt
|
|
Alter und Neuer Friedhof Niendorf
|
22453 Hamburg, Kollaustraße 241
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf-Markt
|
|
Friedhof Stellingen
|
22525 Hamburg, Molkenbuhrstraße 6
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen
|
| F. Kirchenkreis Storman
|
|
Friedhof Bergstedt
|
22395 Hamburg, Volksdorfer Damm 261
|
Kirchengemeindeverband Bergstedt
|
|
Friedhof Bramfeld
|
22175 Hamburg, Berner Chaussee 50-56
|
Kirchengemeindeverband Bramfeld
|
|
Friedhof Hinschenfelde
|
22047 Hamburg, Walddörfer Straße 367
|
Kirchengemeindeverband Wandsbek
|
|
Friedhof Rahlstedt
|
22149 Hamburg, Am Friedhof 11
|
Kirchengemeindeverband Rahlstedt
|
|
Friedhof Schiffbek
|
22119 Hamburg, Schiffbeker Weg 144
|
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Schiffbek zu Hamburg - Billstedt
|
|
Friedhof Steinbek
|
22117 Hamburg, Kapellenstraße
|
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steinbek
|
|
Friedhof Tonndorf
|
22045 Hamburg, Ahrensburger Straße 188-190
|
Kirchengemeindeverband Wandsbek
|
|
Alter Friedhof Wandsbek v. 1850
|
22041 Hamburg, Kirchhofstraße 14
|
Kirchengemeindeverband Wandsbek
|
| G. Andere Friedhöfe
|
|
Mennonitenfriedhof
|
22769 Hamburg, Mennonitenstraße
|
Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona
|
|
Jüdischer Friedhof
|
22337 Hamburg, Ilandkoppel
|
Jüdische Gemeinde in Hamburg
|
|