2251-1

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) * **

*Überschrift neu gefasst 19. 12 2007 (HmbGVBl. 2008, S. 258)
**Verkündet als Artikel 1 der Anlage des Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 425)

Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 425

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9 a

Informationsrechte

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.