2251-1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien |
| * | Überschrift neu gefasst 19. 12 2007 (HmbGVBl. 2008, S. 258) |
| ** | Verkündet als Artikel 1 der Anlage des Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 425) |
Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 425
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.