2190-4 Gesetz |
| 1) | Erlassen als Artikel 2 des Gesetzes vom 2. 5. 1991 (HmbGVBl. S. 187) |
Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 187
(1) 1 Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. 2 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3 Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. 4 Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) 1 Die Polizei darf an oder in den in § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(3) 1 Die Polizei darf öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1 Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden, durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen längstens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen Daten erheben, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder der Vollzugsbediensteten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. 2 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3 Eingriffe in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 , 53 a der Strafprozessordnung sind unzulässig. 4 Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden.
(5) 1 Die Polizei darf bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen Daten erheben, wenn dies zum Schutz der Vollzugsbediensteten oder eines Dritten erforderlich ist. 2 Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) 1 Die Polizei darf bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. 2 Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.